Überblick
Bei der Gründung einer eingetragenen Genossenschaft sind von der ersten Idee bis hin zur Eintragung einige wichtige Punkte zu beachten:
- Idee
- Gründungsteam
- Wirtschaftskonzept
- Struktur der Genossenschaft / Satzung
- Gründung
- Gründungsprüfung
- Eintragung
Idee
Am Anfang steht die Idee: Es gibt einen gemeinsamen Bedarf an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, dessen Leistungen die zukünftigen Mitglieder nutzen sollen. Ausgehend von dieser Idee wird die Genossenschaft gestaltet.
Gründungsteam
Für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft werden mindestens drei Gründungsmitglieder benötigt. Wenn man von Anfang an mit einem zweiköpfigen Vorstand und einem dreiköpfigen Aufsichtsrat arbeiten möchte, dann reichen drei Gründungsmitglieder nicht aus, dann werden mindestens fünf Gründungsmitglieder benötigt. Gearbeitet werden muss an zwei Strängen:
- dem Wirtschaftskonzept und
- der Struktur der Genossenschaft.
Wirtschaftskonzept
Es muss (mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren) ein „Businessplan“ aufgestellt werden. Hier muss dargestellt werden, wie die Genossenschaft wirtschaften möchte. Also was möchte / muss sie ausgeben, und was möchte sie einnehmen. Was gibt es für Investitionen – und wie sollen die finanziert werden. Dieser Plan ist wichtig für die Genossenschaft selbst (zum Beispiel als Entscheidungsgrundlage, ob das Geschäftsmodell so oder anders umgesetzt wird) und für die Gründungsprüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband.
Struktur der Genossenschaft / Satzung
Weiter muss überlegt werden, wie die Genossenschaft arbeiten soll, also wie die Aufgaben und Kompetenzen verteilt sind (zum Beispiel muss die Liste der „zustimmungspflichtigen“ Geschäfte erarbeitet werden). Dazu wird die Gründungssatzung erarbeitet. Ebenso gehört dazu die Auswahl von Personen, die in der zukünftigen Genossenschaft Ämter übernehmen.
Vor der Gründung sollte die Satzung von einem Verband / Rechtsanwalt, der sich mit dem Genossenschaftsgesetz auskennt, geprüft werden. Das Genossenschaftsgesetz kennt eine Reihe von Regelungen, die in den Satzungen zwingend aufgenommen werden müssen und darüber hinaus ist nicht jede gesetzliche Regelung durch eine Satzungsregelung abänderbar.
Wir prüfen Ihre Satzung im Rahmen der Gründungsbetreuung gerne.
Gründung
Wenn die Gruppe vom Konzept überzeugt ist und sich auf eine Struktur / Satzung geeinigt hat, dann wird die Genossenschaft durch die Unterschrift unter der Gründungssatzung gegründet und die Organmitglieder gewählt. Eine Beteiligung eines Notars an der Gründungssitzung ist nicht erforderlich.
Gründungsprüfung
Nun erfolgt die Gründungsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Dieser prüft insbesondere das Wirtschaftskonzept und die Satzung. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Stellungnahme, die Voraussetzung für die Eintragung im Genossenschaftsregister ist.
Die Prüfung hat folgendes Ziel:
[festzustellen], ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Wir prüfen ihre Unterlagen im Rahmen der Gründungsbetreuung vor und stellen einen Kontakt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband her. Durch unsere Vorarbeit und Vermittlung können die Gründungsgenossenschaften mit geringeren Gründungsprüfungskosten (bis zu 0,00 €) rechnen.
Eintragung
Wenn der Prüfungsverband ein positives Gutachten erstellt hat, dann kann die Genossenschaft beim Genossenschaftsregister eingetragen werden. Dazu ist ein Eintragungsantrag notwendig, der in einem elektronischen Verfahren über einen Notar an das zuständige Registergericht übermittelt wird.