Die Aufnahme von Darlehen von privaten Darlehensgebern ist für Genossenschaften eine verbreitete Möglichkeit sich unabhängig von Banken zu finanzieren. Gründerinnen und Gründer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten sich zuvor über deren rechtliche Rahmenbedingungen informieren. Zu beachten sind hierbei insbesondere die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Kreditwesengesetz
Die dem Darlehen innewohnende Annahme von Geldern kann als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, mithin als Bankgeschäft eingestuft werden, das nur mit einer entsprechenden Lizenz betrieben werden darf. Eine solche Einstufung lässt sich nur durch bestimmte inhaltliche Ausgestaltungen des Darlehens vermeiden, z.B. durch bankübliche Sicherung oder durch Vergabe nur an Mitglieder unter Zweckbefristung. Die Ausstattung des Darlehensvertrags mit einer qualifizierten Nachrangvereinbarung erscheint als darlehensnehmerfreundlichste Lösung. Grob vereinfacht erklärt der Darlehensgeber mit einer solchen, im Falle der Insolvenz, der drohenden Insolvenz oder der Liquidation des Darlehensnehmers (der Genossenschaft) mit seiner Rückzahlungsforderung aus dem Darlehensvertrag hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurückzutreten. An eine solche qualifizierte Nachrangvereinbarung werden hohe formale und inhaltliche Anforderungen gestellt. Insbesondere – aber nicht nur – muss sie unmissverständlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger befriedigt werden kann.
Vermögensanlagengesetz
Ein Nachrangdarlehen stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG eine Vermögensanlage dar, deren öffentliches Angebot für den Anbieter (die Genossenschaft) diverse Pflichten begründen kann, insbesondere zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts. Diese Pflichten entfallen in bestimmten gesetzlich abschließend geregelten Fällen, z.B. bei Darlehen, die nur Mitgliedern angeboten werden und für deren Vertrieb keine Provision gezahlt wird. Selbst in diesen Fällen hat die Genossenschaft Hinweis- und Informationspflichten zu erfüllen.
Bei Verstößen gegen das Kreditwesengesetz oder das Vermögensanlagengesetz drohen neben einer Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch kostenpflichtige Abmahnungen oder Unterlassungsklagen. Bereits das Anbieten eines Darlehens auf einer genossenschaftlichen Internetpräsenz oder die unrichtige Formulierung einer Nachrangvereinbarung können solche Verstöße darstellen.
Es wird daher dringend davon abgeraten, genossenschaftliche Darlehensverträge ohne fachkundige Hilfe zu erstellen und/oder anzubieten. Der ZdK stellt seinen Mitgliedern entsprechende Muster zur Verfügung und berät sie bei deren Gebrauch.